‘Unterlassungserklärungen – der neue Hype?’
Unlängst habe ich in einem Artikel auf eine mögliche „Domain-Verwechslungs-Gefahr“ mit einem gleichnamigen Unternehmen in Deutschland hingewiesen. Auch aufgrund des ähnlichen Dienstleistungsangebots (Usability, User Interface Design) könnten potentielle Kunden durch die unterschiedlichen Webauftritte beider Unternehmen verwirrt werden. Dieses Ereignis hat mich dazu veranlasst, mich nochmals intensiver mit der Thematik Internetrecht auseinanderzusetzen.
Ein heikles Thema, mit dem der eine oder andere (zwangsläufig) bestimmt schon einmal konfrontiert wurde. Selbst in meinem Bekanntenkreis habe ich in letzter Zeit von Abmahnungen durch diverse Rechtsanwaltskanzleien gehört. Seien es externe Links auf Seiten mit “bedenklichen” Inhalt, die in Foren gepostet wurden, oder einfach ein fehlendes Impressum, AGBs oder Nutzungsbedingungen. Ist das etwa ein neuer Hype? Geld verdienen lässt sich damit auf alle Fälle, denn meist wird im Zuge der Abmahnung eine kostenpflichtige Unterlassungserklärung fällig, die einige hundert Euro kosten kann. Begründete Verstöße können sogar mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Natürlich stehen hinter diesen Seiten nicht ausschließlich Website-Betreiber, die bewusst Falschinformationen publizieren und absichtlich Urheberrechtsverletzungen oder Datenschutzverletzungen begehen. Vielmehr ist es deren Unwissenheit, die hier zum Tragen kommt, ein Internetrecht mit mannigfaltigen Interpretationsmöglichkeiten, als auch die Fülle von Informationen, die man als Website-Betreiber heutzutage vor allem auf stark frequentierten Seiten kaum mehr kontrollieren kann. Oder wer überprüft in einem Forum mit tausenden Besuchern jeden einzelnen Eintrag oder extern gepostete Links? Ein Disclaimer bietet zwar rein formell eine Distanzierung des Website-Betreibers von derartigen Inhalten, doch einen Schutz bietet er noch lange nicht.
Trotzdem zeigt die Vergangenheit, dass sich die Rechtssprechung nach vielen Abmahnungen und Klagen immer unterschiedlich, manchmal auf die Seite des Betreibers, und manchmal auf die andere („dunkle“) Seite stellt. Ein Gerichtsurteil des OLG München vom 03.01.2007 bestätigte die Nichthaftung eines Betreibers bei von Nutzern dynamisch veränderbaren Inhalten (mehr Informationen auf www.heise.de). Wie jedoch aus einem aktuellen Urteil des LG Hamburg vom 27.04.2007 hervorgeht, hatte nun der Forenbetreiber das Nachsehen (mehr Informationen auf www.computerbase.de).